Fliegen o.F.
Anlagen zu Fliegen ohne Flugleiter (PDF)
Anlage B
Anlage „Benutzung mit Luftfahrzeugen“ zum II. Teil Nr. 2 der Flugplatzbenutzungsordnung für den Verkehrslandeplatz Saarlouis – Düren (EDRJ)
hier: Bestimmungen für das „Fliegen ohne Flugleitung“ (FoF)
- Die Betriebssicherungspflicht besteht gemäß § 53 Abs. 1 i. V. m. § 45 Abs. 1 der Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO).
- Bei Starts und Landungen muss eine von der Flugplatz Düren – Untere Saar – Betriebsgesellschaft mbH bestellte, zuverlässige Hilfsperson anwesend sein. Die Hilfsperson muss auf die für den jeweiligen Flugbetrieb gemäß NfL I 72/83 vorzuhaltenden Feuerlösch- und Rettungsgeräte zugreifen und diese sachgerecht bedienen können (sachkundige Person für den Brandschutz). Eine telefonische Alarmierung der Rettungsdienste muss sichergestellt sein.
- Eine aktuelle Liste mit den Namen der bestellten Hilfspersonen ist in der Flugplatzakte aufzubewahren.
- Die Flugbetriebsflächen müssen sich auch bei Flugbetrieb ohne Flugleiter in einem betriebssicheren Zustand befinden. Die Hilfspersonen sind in die für den betriebssicheren Zustand notwendigen Maßnahmen einzuweisen.
- Im Hauptflugbuch für Fliegen ohne Flugleitung muss für jede Flugbewegung der Name der Hilfsperson ersichtlich sein.
- Die Befreiung gilt nur für die auf dem Flugplatz Saarlouis-Düren stationierten Flugzeuge und die Werkstattflüge der ansässigen luftfahrtechnischen Betriebe. Vor der erstmaligen Inanspruchnahme ist jede/r Flugzeugführer/in verpflichtet sämtliche Bedingungen für das Fliegen ohne Flugleitung mit der Abgabe seiner Unterschrift zu akzeptieren (siehe Anlage 1).
- Die Befreiung gilt nur dann, wenn die gesetzlich erforderlichen meteorlogischen Mindestvoraussetzungen erfüllt sind (mindestens 1,5 km Sicht und eine Wolkenuntergrenze von mindestens 500 ft AGL).
- Die Befreiung gilt nicht für Solo-Schulflüge (ohne Fluglehrer/in) und Mischflugbetrieb (Kombination aus Motorflug mit Segelflug oder Fallschirmspringen).
- Diese Befreiung gilt nur für Flüge von SR -30 Min., jedoch frühestens 07.00 Uhr (Ortszeit) bis SS +30 Min., jedoch spätestens bis 20.00 Uhr (Ortszeit) und bei einem Start vor 19.00 Uhr Ortszeit jedoch spätestens bis 21.00 Uhr (Ortszeit).
- Für Flüge nach FoF ist eine vorherige PPR-Genehmigung einzuholen.
- Der/Die verantwortliche Flugzeugführer/in hat vor dem Start/der Landung festzustellen, ob die Verkehrssicherheit am Flugplatz gewährleistet ist und kein Mischflugbetrieb besteht. Die Verkehrssicherungspflicht wird beim Fliegen ohne Flugleitung vom Platzhalter auf den/die verantwortliche/n Luftfahrzeugführer/in übertragen. Das Risiko trägt alleine der/die verantwortliche Flugzeugführer/in.
- Der/Die verantwortliche Flugzeugführer/in hat bei Start und Landung Blindmeldungen auf der Platzfrequenz 121,2083 MHZ (Kanal 121,210) abzugeben, um ggf. weitere Luftverkehrsteilnehmer/innen in der Umgebung über die aktuelle Flugzeugposition und über die weiteren Flugabsichten zu informieren. Diese Blindmeldungen sollten nach dem Muster in Anhang 2 erfolgen.
- Alle Flugbewegungen ohne Flugleitung müssen lückenlos im Hauptflugbuch erfasst werden. Der/Die verantwortliche Flugzeugführer/in ist aus diesem Grund verpflichtet, unmittelbar vor dem Start bzw. nach der Landung die Flugbewegung zu dokumentieren (Muster im Anhang 3) und in den dafür vorgesehen Briefkasten zu werfen.
- Fliegen ohne Flugleitung ist nur für Flugplatznutzer/innen möglich, deren Abrechnung aller Leistungen mittels Monatsrechnung und Einzugsermächtigung erfolgt.
- Bei einem Überlandflug sollte der Abflug lärm arm als Direktflug über unbesiedeltem Gebiet stattfinden. Bei Platzrundenflügen ist auf die Einhaltung der Platzrunde besonders zu achten.
- Auslandsflüge, die der Grenzkontrolle unterliegen (Nicht-Schengen-Flüge) dürfen nur in Anwesenheit der Flugleitung stattfinden.
- Die Landeplatzhalterin kann im Einzelfall Genehmigungen zum „Fliegen ohne Flugleitung“ auch für gewerbliche Flüge sowie für Werkverkehr erteilen.