Fliegen o.F.

Anlagen zu Fliegen ohne Flugleiter (PDF)

Anlage B

Anlage „Benutzung mit Luftfahrzeugen“ zum II. Teil Nr. 2 der Flugplatzbenutzungsordnung für den Verkehrslandeplatz Saarlouis – Düren (EDRJ)

hier: Bestimmungen für das „Fliegen ohne Flugleitung“ (FoF)

  1. Die Betriebssicherungspflicht besteht gemäß § 53 Abs. 1 i. V. m. § 45 Abs. 1 der Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO).
  2. Bei Starts und Landungen muss eine von der Flugplatz Düren – Untere Saar – Betriebsgesellschaft mbH bestellte, zuverlässige Hilfsperson anwesend sein. Die Hilfsperson muss auf die für den jeweiligen Flugbetrieb gemäß NfL I 72/83 vorzuhaltenden Feuerlösch- und Rettungsgeräte zugreifen und diese sachgerecht bedienen können (sachkundige Person für den Brandschutz). Eine telefonische Alarmierung der Rettungsdienste muss sichergestellt sein.
  3. Eine aktuelle Liste mit den Namen der bestellten Hilfspersonen ist in der Flugplatzakte aufzubewahren.
  4. Die Flugbetriebsflächen müssen sich auch bei Flugbetrieb ohne Flugleiter in einem betriebssicheren Zustand befinden. Die Hilfspersonen sind in die für den betriebssicheren Zustand notwendigen Maßnahmen einzuweisen.
  5. Im Hauptflugbuch für Fliegen ohne Flugleitung muss für jede Flugbewegung der Name der Hilfsperson ersichtlich sein.
  6. Die Befreiung gilt nur für die auf dem Flugplatz Saarlouis-Düren stationierten Flugzeuge und die Werkstattflüge der ansässigen luftfahrtechnischen Betriebe. Vor der erstmaligen Inanspruchnahme ist jede/r Flugzeugführer/in verpflichtet sämtliche Bedingungen für das Fliegen ohne Flugleitung mit der Abgabe seiner Unterschrift zu akzeptieren (siehe Anlage 1).
  7. Die Befreiung gilt nur dann, wenn die gesetzlich erforderlichen meteorlogischen Mindestvoraussetzungen erfüllt sind (mindestens 1,5 km Sicht und eine Wolkenuntergrenze von mindestens 500 ft AGL).
  8. Die Befreiung gilt nicht für Solo-Schulflüge (ohne Fluglehrer/in) und Mischflugbetrieb (Kombination aus Motorflug mit Segelflug oder Fallschirmspringen).
  9. Diese Befreiung gilt nur für Flüge von SR -30 Min., jedoch frühestens 07.00 Uhr (Ortszeit) bis SS +30 Min., jedoch spätestens bis 20.00 Uhr (Ortszeit) und bei einem Start vor 19.00 Uhr Ortszeit jedoch spätestens bis 21.00 Uhr (Ortszeit).
  10. Für Flüge nach FoF ist eine vorherige PPR-Genehmigung einzuholen.
  11. Der/Die verantwortliche Flugzeugführer/in hat vor dem Start/der Landung festzustellen, ob die Verkehrssicherheit am Flugplatz gewährleistet ist und kein Mischflugbetrieb besteht. Die Verkehrssicherungspflicht wird beim Fliegen ohne Flugleitung vom Platzhalter auf den/die verantwortliche/n Luftfahrzeugführer/in übertragen. Das Risiko trägt alleine der/die verantwortliche Flugzeugführer/in.
  12. Der/Die verantwortliche Flugzeugführer/in hat bei Start und Landung Blindmeldungen auf der Platzfrequenz 121,2083 MHZ (Kanal 121,210) abzugeben, um ggf. weitere Luftverkehrsteilnehmer/innen in der Umgebung über die aktuelle Flugzeugposition und über die weiteren Flugabsichten zu informieren. Diese Blindmeldungen sollten nach dem Muster in Anhang 2 erfolgen.
  13. Alle Flugbewegungen ohne Flugleitung müssen lückenlos im Hauptflugbuch erfasst werden. Der/Die verantwortliche Flugzeugführer/in ist aus diesem Grund verpflichtet, unmittelbar vor dem Start bzw. nach der Landung die Flugbewegung zu dokumentieren (Muster im Anhang 3) und in den dafür vorgesehen Briefkasten zu werfen.
  14. Fliegen ohne Flugleitung ist nur für Flugplatznutzer/innen möglich, deren Abrechnung aller Leistungen mittels Monatsrechnung und Einzugsermächtigung erfolgt.
  15. Bei einem Überlandflug sollte der Abflug lärm arm als Direktflug über unbesiedeltem Gebiet stattfinden. Bei Platzrundenflügen ist auf die Einhaltung der Platzrunde besonders zu achten.
  16. Auslandsflüge, die der Grenzkontrolle unterliegen (Nicht-Schengen-Flüge) dürfen nur in Anwesenheit der Flugleitung stattfinden.
  17. Die Landeplatzhalterin kann im Einzelfall Genehmigungen zum „Fliegen ohne Flugleitung“ auch für gewerbliche Flüge sowie für Werkverkehr erteilen.